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title: "VK ZuStV NRW — Verordnung über Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern NRW (Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW - VK ZuStV NRW)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012026-zustaendigkeitsverordnung-vergabekammern-nrw-vk-zustv-nrw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012026-zustaendigkeitsverordnung-vergabekammern-nrw-vk-zustv-nrw"
updated: "2026-05-13T16:49:15+00:00"
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# VK ZuStV NRW — Verordnung über Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern NRW (Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW - VK ZuStV NRW)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2026


### § 1 — Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen durch die gemäß § 156 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit dieser Verordnung eingerichteten Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen sowie für Nachprüfungen auf Grund von gesetzlichen Zuweisungen weiterer Sonderzuständigkeiten an die Vergabekammern der Länder. (2) Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Vergabekammern in Nordrhein-Westfalen und den Vergabekammern anderer Länder oder des Bundes bestimmt sich gemäß § 159 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

### § 2 — Vergabekammern

(1) In Nordrhein-Westfalen sind die Vergabekammer Westfalen und die Vergabekammer Rheinland eingerichtet. (2) Die örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer Rheinland erstreckt sich auf Nachprüfungsanträge gegen öffentliche Auftraggeber mit Sitz im Regierungsbezirk Köln. Die Zuständigkeit der Vergabekammer Westfalen erstreckt sich auf Nachprüfungsanträge gegen öffentliche Auftraggeber mit Sitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Münster. Dies gilt für Nachprüfungsanträge, die ab dem 1. Januar 2026 eingereicht werden. Ab dem 1. Juli 2026 ist die Vergabekammer Westfalen für sämtliche Nachprüfungsanträge aller Regierungsbezirke, die ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden, ausschließlich zuständig. (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die hauptamtliche Beisitzerin oder der hauptamtliche Beisitzer eines Spruchkörpers müssen neben den Anforderungen an die Mindestqualifikation des § 157 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Die Vergabekammern müssen je Spruchkörper neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden über mindestens eine hauptamtliche Beisitzerin oder einen hauptamtlichen Beisitzer und einen ehrenamtlichen Beisitzer oder eine ehrenamtliche Beisitzerin verfügen. Darüber hinaus können auch Fachbeamtinnen und Fachbeamte der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zu zusätzlichen hauptamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzern bestellt werden. (4) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Münster für die Vergabekammer Westfalen sowie die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der Bezirksregierung Köln für die Vergabekammer Rheinland bestellen die jeweiligen hauptamtlichen Mitglieder der Vergabekammern. Diese werden gemäß § 157 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt und von weiteren Aufgaben freigestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident der jeweiligen Bezirksregierung ernennt die ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreis von Personen, die von den kommunalen Spitzenverbänden, den öffentlich-rechtlichen Kammern in Nordrhein-Westfalen sowie von den Verbänden der Wirtschaft und der freien Berufe vorgeschlagen worden sind. Auf Grund besonderer fachlicher Anforderungen können ehrenamtlich beisitzende Mitglieder der Vergabekammern auch auf Vorschlag der Bezirksregierungen ernannt werden. Die Bestellung der hauptamtlichen Mitglieder sowie die Ernennung der ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder sowie der Widerruf der Bestellung oder Ernennung der Mitglieder aus wichtigem Grund bedürfen der Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums. (5) Im Übrigen bleiben die Regelungen im § 157 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt. (6) Die Mitglieder der Vergabekammern dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Fällen befasst werden, bei denen sie selbst an der Vergabeentscheidung mitgewirkt oder bei denen sie eigene oder Interessen von Bieterinnen oder Bietern oder Bewerberinnen oder Bewerbern wahrgenommen haben. § 54 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (7) Die Vergabekammern Westfalen und Rheinland geben sich im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium, mit dem Finanzministerium, mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und im Benehmen mit den für die Vergabekammern Westfalen und Rheinland zuständigen Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten eine gemeinsame Geschäftsordnung. Darin werden insbesondere die Besetzung der Vergabekammern sowie die Anzahl und Organisation der Spruchkörper geregelt. Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Vergabekammern NRW regelt die Vertretung zwischen den Spruchkörpern einer Vergabekammer. Die Geschäftsordnung regelt auch die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der ehrenamtlich beisitzenden Mitglieder. Die Geschäftsordnung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. (8) Bei den Vergabekammern werden Geschäftsstellen eingerichtet. Die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Geschäftsstelle ist durch Vertretungsregelungen zu gewährleisten. (9) Sitzungsort der Vergabekammer Westfalen ist Münster. Sitzungsorte der Vergabekammer Rheinland sind Köln und Düsseldorf. Die Vergabekammer Rheinland tagt regelmäßig in Köln und Düsseldorf.

### § 3 — Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren vom 23. Februar 1999 (GV. NRW. S. 46), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 766) geändert worden ist, außer Kraft.

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— Verordnung über Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammern NRW (Zuständigkeitsverordnung Vergabekammern NRW - VK ZuStV NRW)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012026-zustaendigkeitsverordnung-vergabekammern-nrw-vk-zustv-nrw
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
