Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2026

Ausfertigungsdatum:
01.01.2026
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Höhe der Umlage

Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2026 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 12. Dezember 2025 auf 1,6 Euro pro 1 000 Euro Grundsteuerwert festgesetzt.

§ 2

Mindestbetrag der Umlage

Eine Umlage von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird nicht erhoben, wenn sie den Mindestbetrag von 12,00 Euro unterschreitet.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.