Verordnung zur Lehrkräftesicherung an Pflegeschulen (Pflegelehrkräftesicherungsverordnung - PflLehrSicherVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2026
Übergangsregelung für die Qualifikation der Lehrkräfte
(1) Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung ist es zulässig, dass auf das Verhältnis gemäß § 9 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 2 der Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz vom 19. September 2019 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen angerechnet werden, die nicht über eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügen, sofern sie über eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer oder anderer berufsspezifischer, Ausrichtung verfügen. (2) § 65 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zum Bestandsschutz bleibt unberührt. (3) Die zuständige Behörde kann in Fällen des Absatzes 1 auf Antrag in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.