Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion

Ausfertigungsdatum:
01.01.2026
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Belastungsausgleich

(1) Für wesentliche Belastungen der Gemeinden und Kreise als Schulträger infolge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) gewährt ihnen das Land ab dem Schuljahr 2014/2015 einen finanziellen Ausgleich. (2) Wesentliche Belastungen im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich bei den Sachkosten der Schulträger im Sinne von § 94 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist. (3) Der auszugleichende Aufwand wird pauschaliert. Die jährliche Gesamthöhe beträgt 10 Millionen Euro. Absatz 7 bleibt unberührt. (4) Die Verteilung der Mittel erfolgt: 1. in Höhe von 9 470 000 Euro auf Basis der Schülerzahl der allgemeinen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in Trägerschaft der einzelnen Gemeinden und Kreise am 15. Oktober des jeweils vorletzten Jahres und 2. in Höhe von 530 000 Euro durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 000 Euro an jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt und im Übrigen auf Basis der Schülerzahl der Berufskollegs in deren Trägerschaft am 15. Oktober des jeweils vorletzten Jahres. Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schülerinnen und Schüler den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage zugerechnet. Erfolgt die Übertragung der Schulträgerschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, werden die Schülerinnen und Schüler den beteiligten Kommunen entsprechend dem in dieser Vereinbarung geregelten Finanzierungsanteil zugerechnet. (5) Das für Schule zuständige Ministerium leistet den finanziellen Ausgleich für jedes Schuljahr und zahlt ihn jeweils spätestens am 1. Februar aus, erstmals spätestens am 1. Februar 2015. (6) Das für Schule zuständige Ministerium überprüft den Belastungsausgleich gemäß § 4 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW S. 360), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, auf der Grundlage der von den Kommunalen Spitzenverbänden übermittelten Angaben und beteiligt sie daran. Es berichtet dem Landtag über das Ergebnis. (7) Soweit sich aus der Überprüfung nach Absatz 6 ein Bedarf zur Anpassung des finanziellen Ausgleichs ergibt, erfolgt diese zum nächsten Haushaltsjahr. Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Betrag durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festzulegen.

§ 2

Weitere Leistung des Landes

(1) Zur Förderung weiterer kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion gewährt das Land den Trägern von öffentlichen allgemein bildenden Schulen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen, an denen die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers nach § 20 Absatz 5 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen Gemeinsames Lernen eingerichtet hat, ab dem Schuljahr 2025/2026 eine jährliche Inklusionspauschale. (2) Die Inklusionspauschale dient der Mitfinanzierung der systemischen Unterstützung von Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal der Kommunen, soweit diese Kosten nicht der Finanzierung individueller Ansprüche nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch dienen. (3) Die jährliche Gesamthöhe beträgt 67 Millionen Euro. (4) Die Leistung nach den Absätzen 1 bis 3 wird gemäß den Sätzen 2 bis 4 aufgeteilt. Der betragsmäßige Anteil jedes nach Absatz 1 erfassten Schulträgers bemisst sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die nach der amtlichen Schulstatistik zum Stichtag des 15. Oktobers des jeweils vorletzten Jahres die Primarstufe oder die Sekundarstufe I einer Schule des Gemeinsamen Lernens im Sinne von Absatz 1 des Trägers besucht haben. Für jeden Schulträger werden die Schülerzahlen nach Satz 2 der von ihm getragenen Schulen des Gemeinsamen Lernens addiert. Die aus der Addition folgende Summe wird zu der entsprechenden landesweiten Schülerzahl an Schulen des Gemeinsamen Lernens ins Verhältnis gesetzt. Der Anteil des Schulträgers an der landesweiten Schülerzahl wird mit dem zu verteilenden Betrag aus Absatz 3 multipliziert. Der danach errechnete Wert ist der betragsmäßige Anteil des Schulträgers an der zu verteilenden Gesamtsumme gemäß Absatz 3. (5) Das für Schule zuständige Ministerium zahlt die Inklusionspauschale für jedes Schuljahr jeweils spätestens am 1. Februar aus. Im Schuljahr 2025/2026 erfolgt die Auszahlung spätestens am 31. März 2026. (6) Die Landesregierung hört die Kommunalen Spitzenverbände erstmalig zum 30. September 2032 und danach alle fünf Jahre zur Höhe der Inklusionspauschale nach § 2 Absatz 3 an. (7) Für das Schuljahr 2025/2026 gilt § 2 Absatz 1 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.

§ 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.