TSBekVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung (Tierseuchenbekämpfungsverordnung - TSBekVO)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2025
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Erhebung von Beiträgen

(1) Für die Höhe des Jahresbeitrages ist der am 1. Januar des Beitragsjahres (Stichtag) vorhandene Tierbestand an Pferden, Rindern und Gehegewild maßgebend (Absatz 2 und 3). Ist eine Nachmeldung gemäß Absatz 4 erforderlich, gilt der Tierbestand am 15. Februar des Beitragsjahres. In Tierbeständen mit Schweinen, Schafen, Ziegen, Gänsen, Enten, Puten, Elterntieren (für Masthähnchen und Legehennen), Masthähnchen, Legehennen oder Junghennen ist die maximale Anzahl der Tiere (Höchstbesatz) maßgebend, die im Beitragsjahr gehalten werden soll. In Beständen mit Bienen ist die maximale Anzahl der Bienenvölker (Höchstbesatz) maßgebend, die im Beitragsjahr gehalten werden soll. (2) Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienen sind verpflichtet, ihren Tierbestand nach Absatz 1 bis zum 31. Januar schriftlich oder elektronisch der Tierseuchenkasse zu melden. Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine ist getrennt nach Schweinen und Saugferkeln zu melden. (3) Die Bestandszahlen der Rinder haltenden Betriebe am 1. Januar des Beitragsjahres gemäß Absatz 1 Satz 1 sowie am 15. Februar des Beitragsjahres gemäß Absatz 4 Satz 1 übernimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank. Eine Meldung der Rinder an die Tierseuchenkasse ist in diesen Fällen nicht erforderlich. (4) Tierbesitzer, die am 15. Februar des Beitragsjahres mehr als 50 Rinder, 50 Pferde oder 50 Stück Gehegewild halten, sind verpflichtet, ihren Tierbestand zum 15. Februar des Beitragsjahres der Tierseuchenkasse zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 1. Januar des Beitragsjahres um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde. Die erforderliche Nachmeldung hat bis zum letzten Tag des Monats Februar des Beitragsjahres schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Nach dem 15. Februar des Beitragsjahres neu gegründete Tierbestände sind immer unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich oder elektronisch zu melden. Eine Beitragspflicht besteht für sie nicht. (5) In Beständen mit mehr als 500 Schweinen, 100 Schafen, 100 Ziegen, 500 Gänsen, 500 Enten, 500 Puten, 1 000 Elterntieren, 1 000 Masthähnchen, 1 000 Legehennen oder 1 000 Junghennen ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 Prozent der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Dies gilt auch für Tierbesitzer, die in Aufzuchtbetrieben mehr als 1.000 Gänseküken, 1.000 Entenküken oder 1.000 Putenküken halten. Nachgemeldete Tiere sind, soweit für das Beitragsjahr eine Beitragspflicht besteht, beitragspflichtig. In Beständen ab zehn Bienenvölkern ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 Prozent der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Nach dem 31. Januar des Beitragsjahres neugegründete Tierbestände mit Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel oder Bienen sind der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden. Diese Bestände sind, soweit für das Beitragsjahr eine Beitragspflicht besteht, beitragspflichtig, wobei für die Höhe des Beitrages der Höchstbesatz gemäß Absatz 1 Satz 3 und 4 maßgebend ist. (6) Viehhandelsunternehmen sind verpflichtet, die maximale Anzahl der Tiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel), die im Beitragsjahr in Besitz genommen werden können, bis zum 31. Januar des Beitragsjahres der Tierseuchenkasse schriftlich oder elektronisch zu melden. Für die Beitragsberechnung wird die Tierart, aus der sich der höchste Beitrag errechnet, herangezogen. In Beständen mit mehr als 100 Pferden, 50 Rindern, 500 Schweinen, 100 Schafen und/oder Ziegen, 1 000 Legehennen, 1 000 Junghennen, 1 000 Masthähnchen, 1 000 Elterntieren, 500 Gänsen, 1 000 Gänseküken, 500 Enten, 1 000 Entenküken, 500 Puten oder 1 000 Putenküken ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 Prozent der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig. Bei Sammelstellen ist für die Höhe des Jahresbeitrages der am 1. Januar des Beitragsjahres (Stichtag) vorhandene Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen maßgebend. (7) Die Tierbesitzer haben die schriftlichen oder elektronischen Meldungen an die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse -, zu richten. Auch die Aufgabe der Tierhaltung ist schriftlich oder elektronisch der Tierseuchenkasse zu melden. (8) Von der Einziehung von Beiträgen kann aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Härten, abgesehen werden. Satz 1 gilt für die Erstattung bereits gezahlter Beiträge entsprechend. (9) Beitragsbescheide können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Nach dieser Maßgabe ist von einem automatisierten Erlass abzusehen, wenn im Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigt werden müssen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden und eine Ermessensausübung des Amtsträgers erfordern.

§ 1a

Beiträge

(1) Für die Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern für das Jahr 2025 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt, wobei der Mindestbeitrag für jeden beitragspflichtigen Tierbesitzer 10,00 Euro beträgt: 1. Pferde:beitragsfrei 2. Rinder: 2,60 EuroDer Beitrag wird zu 36,3 Prozent für Entschädigungen und die Zuführung an die Rücklage sowie zu 63,7 Prozent für Beihilfen verwendet 3. Schweine:beitragsfrei 4. Schafe:beitragsfrei 5. Ziegen: 0,90 EuroDer Beitrag wird zu 35 Prozent für Entschädigungen und die Zuführung an die Rücklage sowie zu 65 Prozent für Beihilfen verwendet 6. Bienen:beitragsfrei 7. Gehegewild:beitragsfrei 8. Geflügela) Legehennen und Junghennen: 0,02 Eurob) Masthähnchen beziehungsweise Bruderhähne: 0,01 Euroc) Putenküken: 0,02 Eurod) Gänseküken: 0,02 Euroe) Entenküken: 0,01 Eurof) Putenhennen: 0,13 Eurog) Putenhähne: 0,18 Euroh) Gänse: 0,18 Euroi) Enten: 0,03 Euroj) Elterntiere (Hühner): 0,05 Euro Der Beitrag wird zu 80 Prozent für Entschädigungen und die Zuführung an die Rücklage sowie zu 20 Prozent für Beihilfen verwendet. (2) Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Tiere einer Art, die in räumlichem Zusammenhang gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden und entsprechend registriert wurden. (3) Der Grundbeitrag für Viehhandelsunternehmen, die zumindest auch Geflügel handeln, beträgt 300 Euro. Der Grundbeitrag für alle anderen Viehhandelsunternehmen beträgt 50 Euro. (4) Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr separat erhoben. Sie sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen.

§ 2a

Gewährung von Beihilfen und finanziellen Unterstützungen

(1) Beihilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt für 1. die Impfung von Tieren im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 100 % der Impfstoffkosten und tierärztlichen Gebühren, 2. die Ausmerzung von Tieren im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 80 % des gemeinen Wertes, 3. die Entnahme und Untersuchung von Blut- und Milchproben im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 100 % der Kosten für die Probenentnahme und die Untersuchung, 4. Forschungsvorhaben, die der Feststellung, Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen, 5. die Reinigung, Desinfektion und Entwesung nach Anordnung des Amtstierarztes in Fällen behördlich angeordneter Tötung von Tierbeständen bzw. seuchenhygienischen Einheiten von Tierbeständen bis zu 100 % der dafür entstehenden Kosten, 6. Maßnahmen der vorsorgenden und nachsorgenden Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bis zu 30 % des gemeinen Wertes, 7. Tierverluste bis zu 80 % des gemeinen Wertes sowie Impfungen bis zu 100 %, 8. die Durchführung von tierärztlichen Beratungen von tierhaltenden landwirtschaftlichen Betrieben durch den Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer und Beratungen zur Biosicherheit durch praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte einschließlich labordiagnostischer Untersuchungen in tierärztlich geleiteten Einrichtungen. (2) Über sonstige finanzielle Unterstützungen wird im Einzelfall auf Antrag entschieden. Sonstige finanzielle Unterstützungen können nur zur vorbeugenden und nachsorgenden Tierseuchenbekämpfung sowie für tierärztliche Verrichtungen zur Förderung der Tiergesundheit gewährt werden. (3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadensfalles oder erbrachter Leistung der Tierseuchenkasse vorliegen.

§ 3

Bildung von Rücklagen,Verteilung der Ausgaben

(1) Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse - hat aus ihren Einnahmen in angemessenem Umfang für die der Beitragspflicht unterliegenden Tierarten Rücklagen zu bilden. Teile der Rücklage können unter Berücksichtigung angemessener Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse zur Erzielung eines Ertrages kurzfristig angelegt werden. Die Auswahl der Anlage und die Gestaltung ihrer Konditionen müssen gewährleisten, dass zu jeder Zeit 1. ein betriebsnotwendiger Betrag zur Verfügung steht, 2. die Erhaltung der Vermögenssubstanz sichergestellt ist und 3. ein angemessener Ertrag erzielt wird. (2) Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten betragen: 1. je Pferd 15,00 Euro 2. je Rind 24,00 Euro 3. je Schwein 7,50 Euro 4. je Schaf 7,00 Euro 5. je Ziege 6,00 Euro 6. Gehegewild, je Tier 7,00 Euro 7. Bienen, je Volk 2,00 Euro 8. Geflügel, je Tier, 0,28 Euro. Die Rücklagen sollen die vorgenannten Beträge nur in besonders begründeten Fällen unterschreiten. (3) Die für jede Tiergattung erhobenen Beiträge einschließlich der hieraus angesammelten Rücklagen sind zur Bestreitung der Ausgaben (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz) für diese Tiergattung zu verwenden. Die Verwaltungskosten werden auf alle Tiergattungen angemessen verteilt. II. Entschädigung der Beiratsmitglieder

§ 4

aufgehoben

III. Besondere Verfahrensregelungen

§ 5

Feststellung des Krankheitszustandes

(1) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ist auch eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres als ausreichend anzusehen bei 1. Beschälseuche, 2. Brucellose der Rinder, 3. Brucellose der Schafe und Ziegen, 4. Brucellose der Schweine, 5. Infektiöser Anämie, 6. Leptospirose, 7. Leukose, 8. Paratuberkulose des Rindes, 9. Q-Fieber, 10. Salmonellose, 11. Toxoplasmose, 12. Tuberkulose, 13. Viraler Gastroenteritis des Schweines (TGE, EVD), 14. Virusdiarrhoe des Rindes (Mucosal-Disease), wenn die Krankheit durch eine Untersuchung von Blut, Milch, Kot, Harn oder einer anderen Ausscheidung oder eines Teiles des lebenden Tieres in einem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt oder einer integrierten Untersuchungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen festgestellt worden ist. In den Fällen der Nummern 3, 4 und 12 kann die Krankheit abweichend von Satz 1 auch durch eine allergische Untersuchung vom Amtstierarzt festgestellt worden sein. (2) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz kann der Amtstierarzt die Untersuchung auf einzelne Tiere sowie bei Bienen auf einzelne Völker eines Bestandes beschränken bei folgenden Seuchen: 1. Afrikanische Schweinepest, 2. Aujeszkysche Krankheit, 3. Faulbrut der Bienen, 4. Geflügelpest und Newcastle-Krankheit, 5. Maul- und Klauenseuche, 6. Milbenseuche der Bienen, 7. Psittakose und Ornithose, 8. Rinderpest, 9. Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit), 10. Schweinepest, 11. Varroatose. (3) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz kann der Amtstierarzt auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichten, wenn in einem Bestand die Brucellose der Schafe und Ziegen festgestellt worden ist.

§ 6

Vergütung für die Tierwertermittlung

Die von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen benannten Sachverständigen und die Kreistierzuchtberater erhalten für ihre Tätigkeit eine Gebühr entsprechend der Tarifstelle 140 des Gebührentarifs nach § 2 Absatz 1 der Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2004 (Landwirtschaftliches Wochenblatt Westfalen-Lippe vom 12. August 2004, Nr. 33, S. 53 und Landwirtschaftliche Zeitschrift Rheinland vom 12. August 2004, Nr. 33, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung. Die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand unter Verwendung der vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze. Soweit von den zuständigen Kreisordnungsbehörden ehrenamtliche Schätzer zur Tierwertermittlung hinzugezogen werden, erhalten diese für ihre Tätigkeit und dem damit verbunden Zeitverlust eine Vergütung in Höhe von 37,50 Euro je angefangene Stunde. Die Reisekosten werden nach § 18 der Kraftfahrzeugrichtlinie vom 5. März 1999 (MBl. NRW. S. 369) in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet.

§ 6a

Allgemeine Untersuchungspflicht

(1) Wer Schweine hält, hat bei einer fiebrigen Bestandserkrankung, die einer wiederholten antimikrobiellen Bestandsbehandlung bedarf, innerhalb von achtundvierzig Stunden nach erneutem Behandlungsbeginn den Bestand auf den Erreger der Klassischen Schweinepest, der Afrikanischen Schweinepest und der Aujeszkyschen Krankheit tierärztlich untersuchen zu lassen. (2) In Betrieben gemäß Absatz 1 sind innerhalb von achtundvierzig Stunden nach erneutem Behandlungsbeginn in Mastbeständen vierzehn Blutproben und in Zuchtbeständen, einschließlich gemischten Beständen, dreißig Blutproben zu entnehmen. Anstelle der in Satz 1 vorgesehenen Blutproben können pro Betrieb fünf Schweine zur pathologisch anatomischen Untersuchung in eine integrierte Untersuchungsanstalt im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung eingeschickt werden. IV. Schlussvorschrift

§ 7

Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Für Beitragsforderungen für Rinder, die in den Jahren 2016 und 2017 entstanden sind, ist diese Verordnung abweichend von Artikel 2 Satz 2 der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 1007) und Artikel 2 Satz 2 der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 2) rückwirkend in der ab dem 8. Oktober 2018 geltenden Fassung anzuwenden. Der Ministerfür Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaftdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zusatz: (Artikel 2 der Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 1007)) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Für Beitragsforderungen, die im Jahr 2016 entstanden sind, ist die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Zusatz: (Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 2)) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Für Beitragsforderungen, die im Jahr 2017 entstanden sind, ist die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.