Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2025
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung 1. Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach § 6 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung zu treffen, 2. Bestimmungen über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren, 3. die Bestimmung, dass bei Notarinnen und Notaren die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, und Bestimmungen über die Voraussetzungen der gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume sowie die Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume, 4. die Bestimmung, dass die Notarinnen oder Notare Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschäftigen dürfen, zu treffen und 5. die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen, auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen, werden auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen.

§ 2

(1) Die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln bilden den Bezirk einer Notarkammer. Diese trägt den Namen "Rheinische Notarkammer". (2) Die Rheinische Notarkammer hat ihren Sitz in Köln.

§ 3

Die Aufgaben, die dem Oberlandesgericht nach der Bundesnotarordnung als Disziplinargericht zugewiesen sind, und die Zuständigkeit für Entscheidungen in verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden dem Oberlandesgericht Köln für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln zugewiesen.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Bis zur Neuregelung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder der gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume ist § 2 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Juni 1991 (GV. NW. S. 290) weiter anzuwenden. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Justizminister Der Minister für Bauen und Wohnen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.