Verordnung über die elektronische Registerführung der Amtsgerichte in Nordrhein-Westfalen (Registerverordnung Amtsgerichte - RegisterVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2025
Elektronische Führung der Register
Das Handels-, das Gesellschafts-, das Genossenschafts-, das Vereins- und das Partnerschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse werden elektronisch geführt.
Ersatzregister
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das elektronisch geführte Register nicht nur vorübergehend nicht möglich und wird der Geschäftsbetrieb dadurch erheblich beeinträchtigt, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, trifft der Vorstand des Gerichts. (2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das elektronisch geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden. Teil 2Elektronische Einreichung von Schriftstücken
Anmeldung und Einreichung von Schriftstücken in elektronischer Form
Bei den in gemäß § 10 Absatz 1 und 2 der Justizzuständigkeitsverordnung vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Amtsgerichten erfolgt die Anmeldung zum Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie die Einreichung der Dokumente im Sinne des § 12 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches elektronisch (elektronische Dokumente). Anmeldungen zum Vereinsregister und deren Anlagen können als elektronische Dokumente nach den Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Insoweit finden die §§ 4 bis 6 dieser Verordnung keine Anwendung.
Form der Einreichung
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte in Nordrhein-Westfalen bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justiz.nrw.de für die Registergerichte des Landes Nordrhein-Westfalen bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. (2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. (3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Handelsgesetzbuches vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 5 Nummer 2 bekannt gegeben. (4) Das maschinenlesbare und durchsuchbare elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen: 1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen; 2. Unicode; 3. Microsoft RTF (Rich Text Format); 4. Adobe PDF (Portable Document Format), soweit maschinenlesbar und durchsuchbar; 5. XML (Extensible Markup Language); 6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden. Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 8 Nummer 3 bekannt gegeben. (5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 5 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden. (6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Die Landesjustizverwaltung gibt auf der Internetseite www.justiz.nrw.de folgende nähere Einzelheiten zum Betrieb der elektronischen Poststelle nach § 7 Absatz 1 Satz 1 bekannt: 1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten, 2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind, dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen, 3. die nach ihrer Prüfung den in § 4 Absatz 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 4 Absatz 4 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien, 4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die dortige Weiterverarbeitung durch sie zu gewährleisten.
Ersatzeinreichung
(1) Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§ 4) nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten. (2) Der Vorstand des Gerichts kann auf begründeten Antrag zulassen, dass Dokumente im Einzelfall nicht über die elektronische Poststelle eingereicht werden. Die Gründe sind glaubhaft zu machen.
Abrufverfahren
Das automatisierte Abrufverfahren erfolgt über das Registerportal der Länder als elektronischem Informations- und Bekanntmachungssystem (www.handelsregister.de).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektronische Registerverordnung Amtsgerichte vom 19. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 606) außer Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.