Verordnung zur Anpassung der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2024
Höhe der Verwaltungskostenpauschale
Auf Grundlage der Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 832), in der jeweils geltenden Fassung, wird die Verwaltungskostenpauschale auf 4 547 Euro festgesetzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft. Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung,Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister der Finanzendes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.