Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Anpassung der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2024
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Höhe der Verwaltungskostenpauschale

Auf Grundlage der Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 832), in der jeweils geltenden Fassung, wird die Verwaltungskostenpauschale auf 4 547 Euro festgesetzt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft. Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung,Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister der Finanzendes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.