Gesetz zur Regelung des Belastungsausgleichs zum Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen (Belastungsausgleichsgesetz Soziales Entschädigungsrecht NRW – BAG AG SGB XIV NRW)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2024
Belastungsausgleich
(1) Für die wesentlichen Belastungen, die dem Landschaftsverband Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe durch das Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431) entstehen, wird ein finanzieller Ausgleich durch das Land gewährt. (2) Der Ausgleich nach Absatz 1 und der Anlage 1 zu diesem Gesetz beträgt für 1. das Kalenderjahr 2024 insgesamt 27,71 Millionen Euro, 2. das Kalenderjahr 2025 insgesamt 24,16 Millionen Euro und 3. ab dem Kalenderjahr 2026 jährlich 20,71 Millionen Euro. (3) Der finanzielle Ausgleich wird den Landschaftsverbänden vierteljährlich in Teilbeträgen zu je ein Viertel des in Absatz 2 genannten Betrages jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt.
Evaluation des Belastungsausgleichs
(1) Der Belastungsausgleich nach § 1 ist von dem für Soziales zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium nach Ermittlung der tatsächlichen Belastungen insbesondere im Hinblick auf die sich aus dem Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen und dem zugrundeliegenden Recht des Bundes ergebenden Aufwände der Höhe nach zu überprüfen und im Fall von Abweichungen zu dem gezahlten Belastungsausgleich nach § 1 Absatz 2 rückwirkend für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen anzupassen. (2) Kostenfolgeabschätzung und Belastungsausgleich sind nach Ablauf von drei Jahren nach der nach Absatz 1 durchgeführten Evaluation zu überprüfen und im Fall von Abweichungen zu dem Belastungsausgleich nach Absatz 1 anzupassen. (3) Im Anschluss an die Anpassung nach Absatz 2 ist der Belastungsausgleich alle drei Jahre zu überprüfen und bei einer wesentlichen Abweichung anzupassen. Im Übrigen gilt § 4 Absatz 5 2. Halbsatz des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) in der jeweils geltenden Fassung.
Verteilschlüssel
(1) Die Verteilung des finanziellen Ausgleichs auf die beiden Landschaftsverbände richtet sich nach dem jeweiligen vom Hundert-Anteil an der Gesamtzahl der Neuanträge und Bestandsfälle des Sozialen Entschädigungsrechts. Der Verteilschlüssel für den Belastungsausgleich 2024 ergibt sich aus Anlage 2 zu diesem Gesetz. (2) Der Verteilschlüssel wird regelmäßig im Rahmen der Evaluierungen des Belastungsausgleichs nach § 2 Absatz 1 bis 3 anhand der Neuanträge und Bestandsfälle zum Stichtag 31. Dezember des der Anpassung vorausgegangenen Jahres neu festgesetzt.
Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes ist das für Soziales zuständige Ministerium. (2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs durch Rechtsverordnung zu regeln. Es wird ermächtigt 1. Anpassungen des Belastungsausgleichs nach § 2 Absatz 1 bis 3 festzusetzen und 2. den Verteilschlüssel nach § 3 Absatz 2 sowie die dem Verteilschlüssel zu Grunde liegenden Kriterien neu festzulegen.
Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände
Die kommunalen Spitzenverbände sind gemäß § 1 Absatz 2 und § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes in den Fällen der §§ 2, 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 jeweils am Evaluations- und Anpassungsprozess zu beteiligen.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Der Minister der Finanzen Der Minister des Innern Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Bildung Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Der Minister der Justiz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.