AGBVormVG · Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Ausführung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (Berufsvormünderausführungsgesetz - AGBVormVG)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2023
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anwendungsbereich

Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Nachqualifikationen durch Umschulungen oder Fortbildungen von Berufsvormündern sowie beruflichen Betreuerinnen und Betreuer, die 1. nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen können und 2. bereits vor dem 30. Mai 1998 Vormundschaften und Betreuungen berufsmäßig geführt haben, anerkannt.

§ 2

Anerkennung von Prüfungen aus anderen Ländern

(1) Hat ein Vormund oder eine Betreuerin oder ein Betreuer besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft oder der Betreuung nutzbar sind, durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen, steht eine solche Nachqualifikation einer abgeschlossenen Lehre gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes oder einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes gleich. (2) Als Prüfung im Sinne von Absatz 1 werden alle Prüfungen anerkannt, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu § 17 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit Erfolg abgelegt worden sind. Aus dem Zeugnis über die Prüfung muss hervorgehen, welchen Kenntnissen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 oder § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse entsprechen.

§ 3

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.