Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2022
Der Betrag, der dem Personalrat zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich zur Verfügung zu stellen ist, wird in Dienststellen mit 1. bis zu 20 Beschäftigten auf 76,80 Euro, 2. mehr als 20 bis zu 100 Beschäftigten auf 115,05 Euro, 3. mehr als 100 bis zu 1000 Beschäftigten auf 115,05 Euro für die ersten 100 Beschäftigten zugleich 0,90 Euro für jeden weiteren Beschäftigten, 4. mehr als 1000 Beschäftigten auf 925,05 Euro für die ersten 1000 Beschäftigten zuzüglich 0,45 Euro für jeden weiteren Beschäftigten, höchstens jedoch auf 3 834,75 Euro, festgesetzt. Er ist nach der bei der jeweils letzten Personalratswahl im Wählerverzeichnis festgestellten Zahl der in der Regel Beschäftigten zu berechnen. Die Zahl nach Satz 2 ist für die gesamte Dauer der Amtszeit der Personalvertretung maßgeblich.
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte erhalten zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich 38,40 Euro je Mitglied. Gesamtpersonalräte können mit Personalräten vereinbaren, daß unter Berücksichtigung der zwischen ihnen bestehenden Aufgabenverteilung Gesamtpersonalräte zusätzlich einen Anteil der Beträge erhalten, die den Personalräten nach § 1 zustehen.
Die in den §§ 1 und 2 genannten Beträge sind den Personalvertretungen zu Beginn des Haushaltsjahres zur Verfügung zu stellen. Beginnt oder endet die Amtszeit einer Personalvertretung im Laufe des Haushaltsjahres, so vermindern sich die Beträge im Verhältnis der tatsächlichen Amtszeit zum Haushaltsjahr.
Die §§ 1 bis 3 gelten für Richterräte, die §§ 2 und 3 auch für Präsidialräte entsprechend.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen HinweisWiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.