VO Wettbewerbsstreitsachen · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in Wettbewerbsstreitsachen (Konzentrations-VO Wettbewerbsstreitsachen)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2022
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Gerichtliche Zuständigkeit

Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen: 1. dem Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Landgericht Bochum für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und 3. dem Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2

Übergangsvorschrift

Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 3

Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Das für die Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Der Minister der Justizdes Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.