Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Anpassung der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2021
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Höhe der Verwaltungskostenpauschale

Auf Grundlage der Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 832) wird die Verwaltungskostenpauschale ab dem 1. Januar 2021 auf 4 209 Euro festgesetzt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. (2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die „Verordnung zur Anpassung der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes“ vom 21. März 2019 (GV. NRW. S. 209) außer Kraft. Der Minister für Kinder, Familie,Flüchtlinge und Integrationdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister der Finanzendes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.