---
title: "Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012019-verordnung-zur-durchfuehrung-des-gesetzes-ueber-die-zustaendigkeit"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012019-verordnung-zur-durchfuehrung-des-gesetzes-ueber-die-zustaendigkeit"
updated: "2026-05-13T16:35:03+00:00"
---

# Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2019


### § 1

Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung übermittelt den Gemeinden, die sich dem landeseinheitlichen Datenübermittlungsverfahren für die Gewerbesteuer angeschlossen haben, die Daten der Gewerbesteuermeßbescheide auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung.

### § 2

Voraussetzung für die Zulassung einer Gemeinde ist, daß ihrem Anschluß keine Hindernisse im Bereich der Finanzbehörden entgegenstehen.

### § 3

Über die Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren entscheidet der Finanzminister. Anträge auf Zulassung sind formlos an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung zu richten. Dieses stellt den Gemeinden die erforderlichen Datei- und Satzbeschreibungen sowie Testdaten zur Verfügung. Die zum Datenübermittlungsverfahren zugelassenen Gemeinden werden vom Finanzminister im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.

### § 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

---

— Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012019-verordnung-zur-durchfuehrung-des-gesetzes-ueber-die-zustaendigkeit
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
