---
title: "Verordnung über die Einrichtung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung als Landesfinanzbehörde und die Bestimmung seiner Aufgaben im Besteuerungsverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012019-verordnung-ueber-die-einrichtung-des-rechenzentrums-der"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012019-verordnung-ueber-die-einrichtung-des-rechenzentrums-der"
updated: "2026-05-13T16:35:08+00:00"
---

# Verordnung über die Einrichtung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung als Landesfinanzbehörde und die Bestimmung seiner Aufgaben im Besteuerungsverfahren

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2019


### § 1

Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung ist eingerichtet als Landesfinanzbehörde mit Sitz in Düsseldorf.

### § 2

Dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung werden folgende Steuerverwaltungstätigkeiten übertragen, soweit dabei automatische Einrichtungen eingesetzt werden: 1. die Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte, 2. die Berechnung von gesondert sowie gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermeßbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte, 3. die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen durch Zusendung von Vorabanforderungs- oder Erinnerungsschreiben, 4. die Aufzeichnung und Verarbeitung von Buchungsanweisungen in Erhebungskonten, 5. die Verarbeitung ein- und ausgehender Zahlungen, 6. die Fertigung sowie der Versand von Mitteilungen, insbesondere Erinnerungen an demnächst fällige Beträge, Mahnungen Vollstreckungsankündigungen sowie Mitteilungen über Steuernummern, Lastschriften und Umbuchungen, 7. die Entgegennahme von Daten, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden, 8. die Übermittlung und das Bereitstellen zum Abruf durch Daten. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung handelt für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Dieses bleibt berechtigt, die Maßnahmen, falls erforderlich, selbst zu treffen.

### § 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

---

— Verordnung über die Einrichtung des Rechenzentrums der Finanzverwaltung als Landesfinanzbehörde und die Bestimmung seiner Aufgaben im Besteuerungsverfahren
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012019-verordnung-ueber-die-einrichtung-des-rechenzentrums-der
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
