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title: "Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012019-gesetz-zur-beschleunigung-der-aufstellung-kommunaler-gesamtabschluesse"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012019-gesetz-zur-beschleunigung-der-aufstellung-kommunaler-gesamtabschluesse"
updated: "2026-05-13T16:41:34+00:00"
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# Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2019


### § 1 — Anzeige der Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2018 und der Vorjahre

Der Anzeige des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2018 sind die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2017 beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 116 Absatz 1 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 208), der Aufsichtsbehörde angezeigt worden sind. Der Anzeige können die Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2017 und der sechs Vorjahre in der vom Bürgermeister nach § 116 Absatz 5 in Verbindung mit § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigten Entwurfsfassung beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.

### § 2 — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Für den FinanzministerDer Ministerfür Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Für den Ministerfür Inneres und KommunalesDer Justizminister

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— Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012019-gesetz-zur-beschleunigung-der-aufstellung-kommunaler-gesamtabschluesse
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
