Verordnung zur Anpassung der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2018
Höhe der Verwaltungskostenpauschale
Auf Grundlage der Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 832) wird die Verwaltungskostenpauschale ab dem 1. Januar 2018 auf 3 933 Euro festgesetzt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.