Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Anpassung der Verwaltungskostenpauschale nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2018
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Höhe der Verwaltungskostenpauschale

Auf Grundlage der Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 832) wird die Verwaltungskostenpauschale ab dem 1. Januar 2018 auf 3 933 Euro festgesetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.