Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Zahlstelle Justiz zur Vollstreckungsbehörde
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2018
Die Zentrale Zahlstelle Justiz (ZZJ) wird für sämtliche Ansprüche, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, 4a und 7 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, einzuziehen sind, zur Vollstreckungsbehörde bestimmt.
(1) Diese Verordnung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestimmung der Oberjustizkassen zu Vollstreckungsbehörden vom 30. April 1961 (GV. NRW. S. 207) außer Kraft. (2) Das Ministerium der Justiz berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Der Minister der Justizdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.