Nordrhein-Westfalen

Gesetz zu dem Fünften Änderungsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e.V.

Ausfertigungsdatum:
01.01.2018
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

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(1) Dem in Düsseldorf am 21. März 2017 unterzeichneten Fünften Änderungsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der Synagogen-Gemeinde Köln - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e. V. - wird zugestimmt. (2) Der Fünfte Änderungsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Die Staatskanzlei kann den Wortlaut des Vertrages in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt machen.

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Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Finanzminister Der Ministerfür Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.