Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (KoFDG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2018
Träger der Kriegsopferfürsorge
Träger der Kriegsopferfürsorge sind die Landschaftsverbände; sie führen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.
Kostenträger
(1) Die Träger der Kriegsopferfürsorge tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen. (2) Rechtsvorschriften, nach denen der Bund die Kosten trägt oder erstattet, bleiben unberührt.
Beiräte
(1) Bei den Trägern der Kriegsopferfürsorge werden Beiräte gebildet. (2) Die Beiräte bestehen aus der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten oder deren Beauftragten als Vorsitzende oder Vorsitzendem und vier ehrenamtlichen Beisitzern. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen sozial erfahrene Personen sein; ein Beisitzer soll Kriegsbeschädigte oder Kriegsbeschädigter und einer Kriegshinterbliebene oder Kriegshinterbliebener, ein weiterer Arbeitnehmer und einer Arbeitgeber sein. (3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten auf Vorschlag der im Bereich des Trägers der Kriegsopferfürsorge überwiegend vertretenen Verbände der Kriegsopfer, Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen.
Anwendung des Gesetzes außerhalb der Kriegsopferfürsorge
Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit Leistungen nach anderen Gesetzen in Anwendung der Vorschriften der Kriegsopferfürsorge zu gewähren sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.