Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017

Ausfertigungsdatum:
01.01.2017
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2017 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 9. Dezember 2016 auf 8,00 vom Tausend des Einheitswertes festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.