Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2016 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 - GFG 2016)
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2016 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 - GFG 2016)
956 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 49 vom 30. Dezember 2015
Anlage 1 zu § 2 Absatz 3
Ableitung der Finanzausgleichsmasse 2016
Euro
Obligatorischer Steuerverbund
Gemeinschaftsteuern
Lohnsteuer 16 224 951 600
veranlagte Einkommensteuer 4 320 973 400
nicht veranlagte Steuern vom Ertrag 2 002 516 100
Körperschaftsteuer 2 015 101 500
Umsatzsteuer 13 594 854 000
Einfuhrumsatzsteuer 4 975 056 100
Abgeltungssteuer 814 902 200
Fakultativer Steuerverbund
Grunderwerbsteuer (4/7tel Anteil) 1 342 007 600
Summe Verbundsteuern 45 290 362 500
Bereinigung Verbundsteuern (§ 2 Absatz 2 GFG)
Länderfinanzausgleich 1 471 003 200
Familienleistungsausgleich - 726 639 700
Entlastungsausgleich Ost/ Soziallastenausgleich neue Länder 168 982 000
Kompensation Spielbankabgabe - 13 049 000
Kompensation Betriebskosten KiFöG - 181 587 000
Kompensation Steuervereinfachungsgesetz 2011 - 18 081 000
Umsatzsteuerkorrektur der Bundesmittel für Asylbewerber - 39 555 000
Verbundgrundlagen insgesamt 45 951 436 000
Verbundsatz in Prozent (§ 2 Absatz 1 Satz 1 GFG) 23,00
Originäre Finanzausgleichsmasse (§ 2 Absatz 1 GFG) 10 568 830 300
Prozentpunkte im Verbundsatz für pauschalierten
Belastungsausgleich im Rahmen der kommunalen
Einheitslastenbeteiligung (§ 2 Absatz 1 GFG) 1,17
in der originären Finanzausgleichsmasse enthaltener pauschaler
Belastungsausgleich im Rahmen der kommunalen
Einheitslastenbeteiligung (§ 2 Absatz 1 GFG) 537 631 801
Vorwegabzüge (§ 3 GFG)
Tantiemen - 4 389 000
Konsolidierungshilfe - 185 000 000
Verteilbare Finanzausgleichsmasse 10 379 441 300
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Quelle: recht.nrw.de.
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Speicherdauer: bis zu 24 Monate.