Gesetz zur Ausführung des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag Ausführungsgesetz)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2016
Entsendungsbefugnis
Die Vertreterin oder der Vertreter aus dem Bereich „Medienwirtschaft und Film“ nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q Doppelbuchstabe jj des ZDF-Staatsvertrags vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), der zuletzt durch Staatsvertrag vom 18. Juni 2015 geändert worden ist (GV. NRW. S. 872), wird gemeinsam durch den Film und Medienverband NRW e.V., das Filmbüro NW e.V. und den Kulturrat NRW e.V., Sektion Medien, in den Fernsehrat des ZDF entsandt.
Entsendung und Abberufung
Für die Entsendung und Abberufung sowie die Anforderungen an die Person der Vertreterin oder des Vertreters gelten die Maßgaben des ZDF-Staatsvertrags.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft, wenn nach Artikel 2 Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag alle Ratifikationsurkunden bis zum 31. Dezember 2015 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Für die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zugleich für den Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.