Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer

Ausfertigungsdatum:
01.01.2015
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer

(1) Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 6,5 vom Hundert. (2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2015 verwirklicht werden.

§ 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Für die MinisterpräsidentinDie Ministerinfür Schule und Weiterbildung Für den FinanzministerDer Ministerfür Wirtschaft, Energie, Bauen,Wohnen und Verkehr Für den Ministerfür Inneres und KommunalesDie Ministerinfür Wissenschaft, Innovation und Forschung

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.