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title: "Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012013-gesetz-zur-erhoehung-der-grundgehaelter-den-besoldungsgruppen-w-2-und-w-3"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012013-gesetz-zur-erhoehung-der-grundgehaelter-den-besoldungsgruppen-w-2-und-w-3"
updated: "2026-05-13T16:31:09+00:00"
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# Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2013


### § 1 — Erhöhung der Grundgehälter

Das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 2 wird um 690 Euro, das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 3 um 300 Euro erhöht.

### § 2 — Anrechnung

Die Erhöhungsbeträge gemäß § 1 werden auf Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) und auf besondere Leistungsbezüge (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) angerechnet, soweit diese jeweils im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als monatlich laufender Bezug zustehen. Insgesamt erfolgt die Anrechnung in Höhe von 45 vom Hundert der monatlichen Leistungsbezüge bis maximal zur Höhe der Erhöhungsbeträge. Zunächst sind unbefristete, dann befristete Leistungsbezüge heranzuziehen. Bei mehreren unbefristeten Leistungsbezügen verringert sich vorrangig der früher gewährte; erstmals am gleichen Tag gewährte verringern sich anteilig. Entsprechendes gilt für befristete Leistungsbezüge.

### § 3 — Auswirkungen für bereits im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3

§§ 1 und 2 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 zu Grunde liegen, entsprechend.

### § 4 — Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerinfür Schule und Weiterbildungzugleich für den Ministerfür Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,Natur- und Verbraucherschutzund für die Ministerinfür Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Der Finanzminister Der Ministerfür Wirtschaft, Energie, Industrie,Mittelstand und Handwerk Der Ministerfür Inneres und Kommunales Der Ministerfür Arbeit, Integration und Soziales Der Justizminister Die Ministerinfür Innovation, Wissenschaft und Forschung Die Ministerinfür Familie, Kinder, Jugend,Kultur und Sport Die Ministerinfür Bundesangelegenheiten, Europa und Medienzugleich für den Ministerfür Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Zusatz: (Artikel 12 und 13 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234)) Artikel 12 SchlussvorschriftenBekanntmachungsermächtigung Das Finanzministerium wird ermächtigt, die geänderten Besoldungstabellen und die erhöhten Beträge nach den Artikeln 2 Nummer 12 und Artikel 4 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Das Finanzministerium kann das Übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und das Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt machen. Artikel 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juni 2013 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung, die Artikel 4, 10 und 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

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— Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012013-gesetz-zur-erhoehung-der-grundgehaelter-den-besoldungsgruppen-w-2-und-w-3
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
