Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten des Rhein-Kreises Neuss und der Bezirksregierung Münster im Bereich des Lastenausgleichs

Ausfertigungsdatum:
01.01.2012
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Durchführung des Lastenausgleichs obliegt dem Rhein-Kreis Neuss mit landesweiter Zuständigkeit.

§ 2

Verwaltungskosten für die Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet des Lastenausgleichs werden dem Rhein-Kreis Neuss vom Land bis zu einem jährlichen Höchstbetrag in Höhe von 500 000 EUR nach Maßgabe einer vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Nachweisung erstattet.

§ 3

Bei der Bezirksregierung Münster wird eine Beschwerdestelle für den Lastenausgleich nach § 310 Absatz 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes mit landesweiter Zuständigkeit eingerichtet.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Zuständigkeit der Ausgleichsämter in Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 2003 (GV. NRW. S. 305) und die Verordnung über die Zuständigkeit der Bezirksregierungen im Bereich der Ausgleichsverwaltung vom 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 568) außer Kraft. Die Verordnung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Für den FinanzministerDer Ministerfür Wirtschaft, Energie, Bauen,Wohnen und Verkehr

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.