VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger- Musterverfahren (Konzentrations-VO - § 32b ZPO, § 4 KapMuG)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2011
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Konzentration bei den Landgerichten

Die Rechtsstreitigkeiten nach § 32b Abs. 1 der Zivilprozessordnung, für die die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen dem Landgericht Düsseldorffür den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, dem Landgericht Dortmundfür den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, dem Landgericht Kölnfür den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2

Konzentration bei dem Oberlandesgericht

Die Entscheidungen über das Feststellungsziel gleichgerichteter Musterfeststellungsanträge (Musterentscheide) nach § 4 Abs. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, für die die Oberlandesgerichte zuständig sind, werden zugewiesen dem Oberlandesgericht Kölnfür die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln.

§ 3

Übergangsregelung

Für Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 4

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Die Justizministerindes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.