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title: "Gesetz zur Auflösung der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa-Auflösungsgesetz)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012009-gesetz-zur-aufloesung-der-wohnungsbaufoerderungsanstalt-nordrhein-westfalen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012009-gesetz-zur-aufloesung-der-wohnungsbaufoerderungsanstalt-nordrhein-westfalen"
updated: "2026-05-13T16:10:46+00:00"
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# Gesetz zur Auflösung der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa-Auflösungsgesetz)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2009


### § 1 — Auflösung der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen

Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgelöst.

### § 2 — Vermögen und Aufgaben der WohnungsbauförderungsanstaltNordrhein-Westfalen

(1) Das Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen verbleibt bei der NRW.BANK. (2) Die NRW.BANK übernimmt alle Aufgaben und Geschäfte der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen ein, die dieser im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit zugeordnet sind. (3) Das Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen wird Stammkapital der NRW.BANK.

### § 3 — Kostenfreiheit

Rechtshandlungen, die aus Anlass der Übertragung des Vermögens der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen auf die NRW.BANK erforderlich werden, sind gebührenfrei. Das gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

### § 4 — Zinsdienst

Aus dem mit dem Jahresabschluss der NRW.BANK festgestellten Jahresüberschuss der Wohnungsbauförderungsanstalt für das Geschäftsjahr 2009 sind jeweils auf Anforderung des Landes unmittelbar an den Bund im Jahr 2010 fällig werdende Zinsbeträge zu zahlen, die das Land aufgrund der Inanspruchnahme von Darlehen des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaus und der Modernisierung (Finanzhilfen gemäß Artikel 104a Absatz 4 Grundgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) zu leisten hat.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Übertragung der Wohnungsbauförderungsanstalt auf die Westdeutsche Landesbank Girozentrale vom 18. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 561) außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Innovation, Wissenschaft,Forschung und Technologie Die Ministerinfür Wirtschaft, Mittelstand und Energiezugleich fürden Finanzminister Der Ministerfür Arbeit, Gesundheit und Sozialeszugleich fürden Innenminister Für denMinister für Bauen und Verkehrder Ministerfür Bundesangelegenheiten, Europa und Medien Die Justizministerin

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— Gesetz zur Auflösung der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa-Auflösungsgesetz)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012009-gesetz-zur-aufloesung-der-wohnungsbaufoerderungsanstalt-nordrhein-westfalen
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
