Nordrhein-Westfalen

Zweite Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2008
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierungen nach § 7 des Abgrabungsgesetzes vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), sind die Kreisordnungsbehörden.

§ 2

Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierung Düsseldorf nach den §§ 8 bis 10, 12, 19 und 20 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I. S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Innenministerium und das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berichten der Landesregierung bis zum Ablauf des Jahres 2008 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Dabei werden auch die Auswirkungen der Regelungen in § 1 Abs. 1, 4. und 5. Spiegelstrich überprüft. (2) Die Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden vom 14. September 1977 (GV. NRW. S. 346) wird aufgehoben. Ebenso wird Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der zweiten Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden vom 1. Mai 2003 (GV. NRW. S. 260) aufgehoben. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.