Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2008
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde zur Ausführung des Ersten Abschnitts (Erziehungsgeld) des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1645) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bezirksregierung Münster. Sie führt dabei die Zusatzbezeichnung „Erziehungsgeldkasse“.

§ 2

(aufgehoben)

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Diese Verordnung wird erlassen a) von der Landesregierung aufgrund des § 10 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes b) vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.