Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2008
Zu Dienstvorgesetzten zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich diese Eigenschaft nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NRW ergibt, 1. gestrichen 2. die Leiterin oder den Leiter des Landesinstituts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst, 3. die Leiterin oder den Leiter der Versorgungskuranstalt, 4. die Bezirksregierungen für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereiches.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die Ministerinfür Gesundheit, Soziales,Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.