Verordnung zur Bestimmung der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Flurbereinigungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2008
Zuständige Verwaltungsbehörden für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) sind die Flurbereinigungsbehörden.
(1) (2) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Der Ministerfür Ernährung, Landwirtschaft und Forstendes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.