Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Saatgutverkehrsgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2008
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 13 und 14, § 11 Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 6 sowie § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter. (2) Zuständige Behörde im Sinne des § 27 Satz 1 Nr. 1 und § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes wird - soweit nicht nach § 60 Abs. 4 Bundesbehörden zuständig sind - auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.