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title: "Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012008-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-nach-dem-marktstrukturgesetz"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012008-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-nach-dem-marktstrukturgesetz"
updated: "2026-05-13T16:19:57+00:00"
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# Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2008


### § 1

(1) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 1 und 2 sowie für die Durchführung der §§ 5 und 6 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (BGBl. I S. 423) i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Marktstrukturgesetzes wird dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen.

### § 2

Hat eine Erzeugergemeinschaft oder eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaften die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins gewählt, so kann ihr durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen werden. In diesen Fällen ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen auch für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 1 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständig.

### § 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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— Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Marktstrukturgesetz
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012008-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-nach-dem-marktstrukturgesetz
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
