EG · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2008
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)

Vom 19. Oktober 1989

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), wird nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet:

§ 1

Zuständige Stellen

Zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233) in der jeweils geltenden Fassung ist für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 FELEG 1. die untere Forstbehörde zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 FELEG, 2. die Flurbereinigungsbehörde zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a FELEG, 3. der Geschäftsführer oder Geschäftsführerin der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte im Kreise zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FELEG.

§ 2

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.