Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2008
Zuständige Stellen
(1) Zuständige Stelle im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zur Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist die untere Forstbehörde. (2) Zuständige Stelle im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 2, an die die Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtung zu richten ist, ist die Flurbereinigungsbehörde. Zuständige Stelle zur Erfassung der abgegebenen Flächen in gesonderten Nachweisen und zur regelmäßigen Veröffentlichung dieser Nachweise nach § 21 Abs. 6 Satz 4 ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt,Raumordnung und Landwirtschaft Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.