Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2008
Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz – LegRegG) vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) und der aufgrund des § 8 LegRegG erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 10 und 11 LegRegG wird dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen.
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDer Ministerpräsident Die Ministerinfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.