Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2008
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz – LegRegG) vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) und der aufgrund des § 8 LegRegG erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 10 und 11 LegRegG wird dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen.

§ 3

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDer Ministerpräsident Die Ministerinfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.