Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich des ökologischen Landbaus
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2008
Zuständigkeiten nach dem Öko-Landbaugesetz
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 ÖLG in der jeweils geltenden Fassung wird, soweit das Öko-Landbaugesetz gemäß Absatz 1 vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ausgeführt wird, auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen.
Zuständigkeiten nach Öko-Kennzeichengesetz und -verordnung
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441) und nach § 4 der Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung - ÖkoKennzV) vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 589) in der jeweils geltenden Fassung wird auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen.
Mitwirkung privater Kontrollstellen
(1) Die privaten Kontrollstellen wirken an der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des ÖLG mit. (2) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren der Mitwirkung, insbesondere Gegenstand und Umfang einer Unterrichtungs- und Berichtspflicht, näher zu regeln.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 6. Februar 1992 (GV. NRW. S. 72) außer Kraft.
Berichtspflicht
Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDer Ministerpräsident Die Ministerinfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.