Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich des ökologischen Landbaus

Ausfertigungsdatum:
01.01.2008
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten nach dem Öko-Landbaugesetz

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 ÖLG in der jeweils geltenden Fassung wird, soweit das Öko-Landbaugesetz gemäß Absatz 1 vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ausgeführt wird, auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen.

§ 2

Zuständigkeiten nach Öko-Kennzeichengesetz und -verordnung

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441) und nach § 4 der Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung - ÖkoKennzV) vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 589) in der jeweils geltenden Fassung wird auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen.

§ 3

Mitwirkung privater Kontrollstellen

(1) Die privaten Kontrollstellen wirken an der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des ÖLG mit. (2) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren der Mitwirkung, insbesondere Gegenstand und Umfang einer Unterrichtungs- und Berichtspflicht, näher zu regeln.

§ 4

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 6. Februar 1992 (GV. NRW. S. 72) außer Kraft.

§ 5

Berichtspflicht

Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDer Ministerpräsident Die Ministerinfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.