Verordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2008
Zuständige Stelle nach § 4 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes und nach § 134 Abs. 1 des Markengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt).
Die der Landesregierung durch § 5 Satz 2 des Lebensmittelspezialitätengesetzes und § 139 Abs. 2 Satz 3 des Markengesetzes erteilten Ermächtigungen, die erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der Kontrollen zu beteiligen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen zu regeln, werden auf das Landesamt übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Lebensmittelspezialitätengesetzes und nach § 145 Abs. 2 des Markengesetzes wird, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind, auf das Landesamt übertragen.
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Umwelt,Raumordnung und Landwirtschaft Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.