Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Obst- und Gemüsewirtschaft

Ausfertigungsdatum:
01.01.2008
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 156) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist.

§ 2

Zuständige Stelle für die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 und für die Ausstellung und Übermittlung der Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nach Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

§ 3

Zuständige Stelle nach § 2 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktordnung für Obst und Gemüse in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S.199) in der jeweils geltenden Fassung ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

§ 4

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2011 über die Notwendigkeit dieser Regelung. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für UmweltRaumordnung und Landwirtschaft Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.