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title: "Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012008-verordnung-ueber-umlagen-zur-foerderung-der-milchwirtschaft"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012008-verordnung-ueber-umlagen-zur-foerderung-der-milchwirtschaft"
updated: "2026-05-15T12:36:14+00:00"
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# Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2008


### § 1

(1) Die Molkereien sind verpflichtet, je Kilogramm der ihnen ab dem 1. Januar 2004 von Milcherzeugern angelieferten Milch eine Umlage in Höhe von 0,10 Cent zu entrichten. Nach Litern gemessene Anlieferungsmilch ist im Verhältnis 1:1,020 oder nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwiegen der Milch zu überprüfenden Faktor in Kilogramm umzurechnen.

(2) Schuldner der Umlage sind die Inhaber der Molkereien. Die Umlageschuld entsteht im Zeitpunkt der Anlieferung durch die Milcherzeuger.

### § 2

(1) Die Molkereien werden vierteljährlich auf Grund der von ihnen abgegebenen statistischen Meldungen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zur Zahlung der Umlage veranlagt.

(2) Werden die für die Veranlagung erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig gemacht, so kann auf Grund einer Schätzung veranlagt werden.

### § 3

(1) Die Molkereien sind verpflichtet, bis spätestens zum 15. eines jeden Monats eine Vorauszahlung in Höhe des Umlageanteils zu leisten, der auf den Vormonat entfällt.

(2) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz kann Umlageschuldner auch zu Vorauszahlungen veranlagen.

### § 4

Die auf Grund dieser Verordnung zu zahlenden Beträge sind an die Oberfinanzkasse Düsseldorf zu entrichten

### § 5

(1) Umlagen können gestundet werden, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die ganze Schuld sofort zu tilgen, und eine Zwangsvollstreckung eine besondere Härte für ihn bedeuten würde, oder wenn sicherer Anhalt dafür besteht, daß eine sofortige Zwangsvollstreckung erfolglos sein würde, im Falle der Stundung aber der geschuldete Betrag nach Ablauf der Stundungsfrist entrichtet werden wird.

(2) Gestundete Umlagen sind mit dem von der Deutschen Bundesbank festgesetzten Diskontsatz zu verzinsen. Nicht gestundete Umlagen sind vom Tage der Fälligkeit an mit dem gesetzlichen Zinssatz über dem von der Bundesregierung fortzuschreibenden Basiszinssatz zu verzinsen.

(3) Umlagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde.

### § 5a

Die Verordnung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung wird die Landesregierung bis zum 1. Januar 2010 unterrichtet.

### § 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

Der Minister

für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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— Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012008-verordnung-ueber-umlagen-zur-foerderung-der-milchwirtschaft
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
