Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach Schwangerschaftsabbrüchen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2008
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen ist die Bezirksregierung Münster.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Arbeit,Gesundheit und Soziales

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.