RW · Nordrhein-Westfalen

Durchführungsverordnung zum Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz – LDG NRW) bei den Körperschaften unter der Aufsicht des Landes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (DVO-LDG NRW für Körperschaften im Geschäftsbereich MAGS – DVO-LDG-NRW)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2008
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Oberste Dienstbehörde

(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist bei 1. der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, 2. der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, 3. der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. (Körperschaften) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer das für Soziales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. (2) Oberste Dienstbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist der Vorstand der jeweiligen Körperschaft. Dem für Soziales zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt es vorbehalten, die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Einzelfall an sich zu ziehen.

§ 2

Höhere Dienstvorgesetzte

Höhere dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer das für den Bereich Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium. Höhere dienstvorgesetzte Stelle für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist der Vorstand der jeweiligen Körperschaft.

§ 3

Dienstvorgesetzte

Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Vorstand der jeweiligen Körperschaft. Dienstvorgesetzte Stelle für die übrigen Beamtinnen und Beamten sind die Geschäftsführungen, wenn nicht vorhanden die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der jeweiligen Körperschaft.

§ 4

Widerspruchsverfahren

(1) Die Befugnis, in Verfahren nach § 41 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz über den Widerspruch zu entscheiden, übertrage ich für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer auf das für den Bereich Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium. Für die übrigen Beamtinnen und Beamten übertrage ich diese Befugnis auf den Vorstand der jeweiligen Körperschaft. (2) Dem für Soziales zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt es vorbehalten, die Befugnisse nach Absatz 1 im Einzelfall an sich zu ziehen.

§ 5

Ruhestandsbeamte

Für Ruhestandsbeamte gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 4 entsprechend. Maßgeblich ist das letzte Amt vor der Versetzung in den Ruhestand.

§ 6

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. Der Ministerfür Arbeit, Gesundheit und Sozialesdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.