Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2007
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622) werden dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz folgende hoheitliche Aufgaben übertragen: 1. Bekanntgabe von Messstellen nach § 26 sowie von Sachverständigen nach § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 2. Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 17 Abs. 3 des Landesbodenschutzgesetzes, 3. Bekanntgabe von Sachverständigen Stellen nach §§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 42a Abs. 1 und 3 des Landesabfallgesetzes, 4. Anerkennung von Organisationen nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, 5. Prüfung der nach der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Konzepte, Dokumentationen und Bescheinigungen, 6. Prüfung eines eigenen Rücknahmesystems nach § 4 Batterieverordnung, Entgegennahme der Dokumentation eines gemeinsamen Rücknahmesystems der Hersteller, eines Vertreibers von Starterbatterien sowie eines Herstellers von in § 8 genannten Batterien nach § 10 Abs. 1 Batterieverordnung sowie Entgegennahme der Anzeige zur Erfolgskontrolle nach § 10 Abs. 2 Batterieverordnung, 7. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Fall des § 11 Nr. 17 Altfahrzeugverordnung. Das Landesamt ist insoweit zuständige Behörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist dem Landtag bis zum 1. Januar 2011 zu berichten. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Die Ministerinfür Wirtschaft, Mittelstand und Energie Für den Innenministerdie Justizministerin Der Ministerfür Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerinfür Schule und Weiterbildung Der Ministerfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.