Verordnung über die Zuständigkeiten von Bezirksregierungen für den Bereich anderer Bezirksregierungen in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Bezirksregierungen - ZustVOBR)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2007
Zur Ausübung der Schulaufsicht werden den Bezirksregierungen für den Bereich anderer Bezirksregierungen die in der Anlage festgelegten Zuständigkeiten übertragen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit für das Zuschussverfahren nach dem Ersatzschulfinanzgesetz für die in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Köln gelegenen Waldorfschulen bis Ende des Rechnungsjahres 1999 (31.12.1999) bei den bisher jeweils zuständigen Bezirksregierungen Münster (zugleich für die Regierungsbezirke Arnsberg und Detmold) und Düsseldorf (zugleich für den Regierungsbezirk Köln) verbleibt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten von Regierungspräsidenten für den Bereich anderer Regierungspräsidenten in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Regierungspräsidenten - ZustVORP) vom 7. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 743), geändert durch Verordnung vom 28. März 1990 (GV. NRW. S. 246), außer Kraft. Die Ministerinfür Schule und Weiterbildung,Wissenschaft und Forschungdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.