ERegister · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen zu der elektronischen Registerführung und der Zuständigkeit der Amtsgerichte in Nordrhein-Westfalen in Registersachen (Delegations-ERegister-VO)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2007
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit der Amtsgerichte in Registersachen

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Registergerichte abweichend festzulegen, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

Elektronische und maschinelle Registerführung

(1) Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, wird auf das Justizministerium übertragen. (2) Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und in welchem Umfang das Vereinsregister sowie die zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 3

Übermittlung von Daten

(1) Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in elektronischer Form geführten Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Auskunft und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wird auf das Justizministerium übertragen. (2) Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form als automatisierte Datei geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Auskunft und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wird auf das Justizministerium übertragen. Zusatz: (Artikel 3 der Verordnung zur Umsetzung der Neuregelung des Handels- und Registerrechts -Umsetzung HR-VO v. 19. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 606)) In-Kraft-Treten undAufhebung von Vorschriften (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. (2) Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Registerkonzentration und zur maschinellen Führung der Register (Register-Delegations-VO) vom 11. Februar 2003 (GV. NRW. S. 76), 2. die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Amtsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen in Handelsregister- und Genossenschaftsregistersachen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Amtsgerichte - ERVVO AG) vom 21. April 2006 (GV. NRW. S. 148), 3. die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (Delegations-VO - § 55 BGB) vom 15. August 2006 (GV. NRW. S. 415). Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Justizministerin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.