Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Polizeibezirk der Wasserschutzpolizei

Ausfertigungsdatum:
01.01.2007
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Neben den in Nordrhein-Westfalen gelegenen schiffbaren Wasserstraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes, unbeschadet des Abkommens zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und der Weser gemäß Bekanntmachung vom 31. März 1953 (GV. NRW. S. 227/SGV. NRW. 205) sowie des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser vom 26. April 2005 (GV. NRW. S. 629), gehören 1. die Ems vom Schönefliether Wehr in Greven bis zur südlichen Eisenbahnbrücke in Rheine, 2. die Ruhr von der Anlegestelle ,,Zornige Ameise" in Essen bis oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim an der Ruhr zum Polizeibezirk der Wasserschutzpolizei.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.