Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen und in Abschiebungshaftsachen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2006
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

I

Dem Amtsgericht Brilon wird die Zuständigkeit für Schöffengerichtshaftsachen, Strafrichterhaftsachen und Jugendrichterhaftsachen aus den Amtsgerichtsbezirken Brilon, Medebach und Marsberg übertragen.

Artikel

II - IV

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Artikel II-IV gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Artikel

V

Für Schöffengerichtshaftsachen, Strafrichterhaftsachen und Jugendrichterhaftsachen aus den Amtsgerichtsbezirken Brilon, Medebach und Marsberg, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bei dem Amtsgericht Meschede anhängig geworden sind oder anhängig werden, bleibt dieses Gericht weiterhin zuständig.

Artikel

VI

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Die Justizministerindes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.