Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Jugendstrafsachen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2006
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die in der Anlage in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig 1. für die Jugendrichter-Haftsachen (§ 2) aus den Bezirken der in Spalte II genannten Amtsgerichte, 2. für die übrigen zur Zuständigkeit des Strafrichters (Jugendrichters) gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Spalte III genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird der Strafrichter bei dem in Spalte I genannten Amtsgericht zum Bezirksjugendrichter für die Bezirke der in Spalte III aufgeführten Amtsgerichte bestellt, 3. für die zur Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Spalte IV genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird bei dem in Spalte I genannten Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für die Bezirke der in Spalte IV aufgeführten Amtsgerichte gebildet.

§ 2

(1) Jugendrichter-Haftsachen sind die zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunktder Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird. (2) Eine Jugendrichter-Haftsache liegt ferner vor, wenn der Jugendrichter 1. im Vorverfahren über die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden oder Entscheidungen auf Grund des § 115 a der Strafprozeßordnung zu treffen hat, 2. im Vorverfahren Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126 a der Strafprozeßordnung zu treffen hat, 3. Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, 41 Abs. 4, 45 Abs. 5 und 47 Abs. 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071) gegen Verfolgte zu treffen hat, die sich nicht auf freiem Fuß befinden.

§ 3

Für Strafsachen der in § 1 bezeichneten Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei einem Amtsgericht anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 4

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 4 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1972 in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.