Verordnung über die Festlegung der Kostensätze je Personen-Kilometer nach § 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Kostensatzverordnung zum Allgemeinen Eisenbahngesetz – AEKostenV); Bekanntmachung der Neufassung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2006
(Einziger Paragraph)
Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten wird für den Eisenbahnverkehr der nichtbundeseigenen Eisenbahnen folgender Kostensatz je Personen-Kilometer festgesetzt: 16,22 Euro-Cent. Zusatz:(Artikel 2 Nummer 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2006) 13. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Nummern 3, 7, 9 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. (Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2006) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.